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Dokumente des Bischofs

Nr. 170 Einladung des Bischofs zu den Priesterwerkwochen 2016

In der Anlage zur gedruckten Ausgabe erhalten Sie die Einladung zu den Priesterwerkwochen 2016.

Nr. 171 Wahlordnung des Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrates im Bistum Magdeburg

§ 1 Die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrates wird vom Bischof angeordnet.

§ 2 Die vom Priesterrat und vom Katholikenrat zu entsendenden Mitglieder werden nach den in diesen Gremien für Wahlen geltenden Regelungen bestimmt.

§ 3 (1) Für die Wahlen werden folgende Wahlbezirke gebildet:
Wahlbezirk 1 Dekanat Magdeburg
Wahlbezirk 2 Dekanat Halle
Wahlbezirk 3 Dekanat Dessau
Wahlbezirk 4 Dekanat Egeln
Wahlbezirk 5 Dekanat Halberstadt
Wahlbezirk 6 Dekanat Merseburg
Wahlbezirk 7 Dekanat Stendal
Wahlbezirk 8 Dekanat Torgau

(2) In den Wahlbezirken sind je 1 Mitglied und je 1 Ersatzmitglied des Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrates zu wählen.

§ 4 Unverzüglich nach Anordnung der Wahl wird in den Wahlbezirken von dem Dechanten und jeweils einer weiteren, von diesem zu benennenden Person aus dem Wahlbezirk, die kein Priester sein darf, der Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung und der vom Bistum erlassenen Richtlinien zuständig.

§ 5 (1) Der Wahlausschuss fordert die Pfarreien des Wahlbezirks schriftlich auf, binnen einer Frist von 4 Wochen Kandidaten für die Wahl zum Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrat dem Wahlausschuss schriftlich zu benennen und dabei anzugeben, aus welchen Gründen (z.B. berufliche Stellung, ehrenamtliche Tätigkeit im kirchlichen oder politischen Bereich) sie den Kandidaten für geeignet halten. Die Kandidaten sollen möglichst Erfahrungen im Kirchensteuer- und Haushaltswesen oder in der Vermögensverwaltung haben.

(2) Die Kandidaten müssen katholisch und mindestens 25 Jahre alt sein. Sie dürfen nicht von Rechten ausgeschlossen sein, die allen Kirchengliedern zustehen. Den Vorschlägen ist eine schriftliche Erklärung des Kandidaten hinzuzufügen, dass er die Wahl als Mitglied oder Ersatzmitglied des Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrates anzunehmen bereit ist.

(3) Unmittelbar nach Eingang der Nennungen und nach Ablauf der Frist überprüft der Wahlausschuss, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind. Ergibt die Prüfung, dass der benannte Kandidat diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird er in der Kandidatenliste nicht aufgeführt. Dies wird dem Vorschlagenden und dem Kandidaten mitgeteilt.

(4) Der Wahlausschuss fertigt sodann die Kandidatenliste als Stimmzettel an.
Dieser wird zusammen mit einer Erläuterung der Gründe für die Benennung der Kandidaten und einem frankierten, an den Wahlausschuss adressierten Rückumschlag an die Mitlieder eines jeden Kirchenvorstandes der Pfarreien des Wahlbezirkes verschickt. Gleichzeitig sind die Kirchenvorstandsmitglieder aufzufordern, den Stimmzettel bis zu einem kalendermäßig anzugebenden Stichtag (Datum des Poststempels) in dem vorbereiteten Rückumschlag an den Wahlvorstand zurück zu senden.

§ 6 (1) Die vor Ablauf der Frist eingehenden Stimmzettel werden vom Wahlausschuss nach den Grundsätzen der geheimen Wahl ausgewählt und ausgewertet.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist erstes Ersatzmitglied für den Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrat.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen der Wahlausschuss durch Los.

(4) Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das die Wahlergebnisse mit Angabe aller Stimmenzahlen und etwaiger Losentscheide nebst Namen und Anschriften der Gewählten enthält. Das Protokoll ist vom Wahlausschuss zu unterzeichnen und innerhalb von 6 Tagen an das Bischöfliche Ordinariat mit allen anderen Wahlunterlagen einschließlich aller Stimmzettel zu übersenden.

§ 7 Der Generalvikar und der Notar des Bistums prüfen die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Sie entscheiden über die Einsprüche gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen. Einsprüche können nur schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der jeweiligen Wahlhandlung beim Bischöflichen Ordinariat eingereicht werden. Ergibt die Überprüfung, dass konstitutive Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt worden sind und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden ist, wird eine Wiederholung der Wahlen im betreffenden Wahlbezirk durchgeführt.

§ 8 (1) Der Generalvikar und der Notar des Bistums stellen das Gesamtergebnis der Wahlen fest. Sie teilen den als Mitglied und Ersatzmitglied Gewählten ihre Wahl unverzüglich schriftlich mit. Der Generalvikar veröffentlicht das Ergebnis der Wahlen in den Amtlichen Mitteilungen des Bistums Magdeburg.

(2) Erklärt ein Gewählter, dass er die Wahl nicht annehme, oder legt er sein Amt nieder, tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Gewählten.

(3) Ist die Liste der Ersatzmitglieder eines Wahlbezirkes erschöpft, wählen die übrigen Mitglieder des Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrates das fehlende Mitglied aus dem Wahlbezirk hinzu.

Die Wahlordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 1. März 1999, zuletzt geändert am 1. April 2011, außer Kraft.

Magdeburg, 10. September 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 172 Anordnung der Wahl des Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrates im
Bistum Magdeburg

Hiermit ordne ich entsprechend § 1 der Wahlordnung, die Neuwahl zum Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrat im Jahr 2016 an.
Der Kirchensteuer- und Vermögensverwaltungsrat berät den Diözesanbischof und nimmt die ihm übertragenen Rechte und Pflichten entsprechend can. 493 CIC war.
Es ist in jedem Dekanat ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu wählen, insgesamt 8 Mitglieder und 8 Ersatzmitglieder.
Die Pfarreien werden durch den Dechanten aufgefordert, Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen. Die Kandidaten sollen möglichst Erfahrungen im Kirchensteuer- und Haushaltswesen oder in der Vermögensverwaltung haben. Sie müssen katholisch und mindestens 25 Jahre alt sein.
Wahlberechtigt sind die Kirchenvorstandsmitglieder der Pfarreien des Dekanats. Näheres regelt die Wahlordnung.

Magdeburg, 30. Oktober 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 173 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost

Antrag Nr. 35/2015/RK Ost: Caritas-Trägergesellschaft St. Mauritius gGmbH (ctm), Langer Weg 63, 39112 Magdeburg

1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe der Caritas-Trägergesellschaft St. Mauritius gGmbH (ctm) in den Anlagen 2 und 33 zu den AVR ist das Tabellenentgelt nach Anlage 3 bzw. 33 laut AVR-Ost ohne Absenkung zu zahlen.

2. Bei der Gewinnausschüttung gemäß Nr. 6 des Beschlusses vom 01.12.2012 muss ab Inkrafttreten die geringere Verzichtshöhe der Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendhilfe entsprechend berücksichtigt werden.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Beschlusses der Unterkommission Nr. 52 vom 08.11.2012 unverändert weiter.

4. Die Änderungen treten zum 01.07.2015 in Kraft.

Magdeburg, 12. Oktober 2015
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

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