map_simpleBistumskarteJetzt spenden

Bischof

Nr. 97 Beschlüsse der der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23. März 2017

Die Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 23. März 2017 werden für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt und im Amtsblatt Juni 2017 veröffentlicht.

Magdeburg, den 31. Mai 2017
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Die Beschlüsse sind Bestandteil des Amtsblattes Juni 2017 und werden als Anlage beigefügt: Laden

Nr. 98 Personalstellenplan 2017 für die Pfarreien

Der Personalstellenplan 2017 für die Pfarreien ist nicht mehr realisierbar. Weder die Anzahl der Priester, Diakone und Gemeindereferenten/-innen, die 2011 prognostiziert wurden, entspricht der aktuellen Entwicklung. Noch entsprechen die dem Stellenplan zu Grunde gelegten Regeln den bereits eingetretenen und sich abzeichnenden Veränderungen in der Pastoral unseres Bistums (Pfarreien ohne kanonischen Pfarrer nach Can 517, 2 CIC). Deshalb setze ich, Bischof Dr. Gerhard Feige, den Personalstellenplan 2017 für die Pfarreien mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Zugleich beauftrage ich die zuständigen Bereiche im Bischöflichen Ordinariat, in den kommenden drei Jahren Möglichkeiten zu prüfen, wie ein Personalstellenplan entsprechend der künftigen pastoralen Entwicklung in unserem Bistum aufgestellt werden kann. Bis dahin wird die Stellenbesetzung in pastoraler Verantwortung gegenüber den Pfarreien entsprechend der personellen Möglichkeiten des Bistums erfolgen.

Magdeburg, den 31. Mai 2017
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 99 Änderung der Besoldungs– und Versorgungsordnung für Priester im Bistum Magdeburg

Die Urlaubsreglung für Priester im Bistum Magdeburg in § 2 der Besoldungs- und Versorgungsordnung für Priester im Bistum Magdeburg vom 20.12.2001, zuletzt geändert am 01.01.2010, wird gestrichen und ersetzt:

„In Verantwortung für seinen Dienst und für seine eigene Person ist jeder Priester gehalten, im Lauf des Jahres angemessene Erholungszeiten einzulegen.

Unter Berücksichtigung der Regelung von can. 533, § 2 CIC sowie der gestiegenen dienstlichen Belastungen, stehen jedem Priester pro Jahr fünf Wochen Erholungsurlaub mit vier Sonntagen zu. Zusätzlich besteht Anspruch auf Freistellung zur Fortbildung entsprechend den Vorgaben der Qualifizierungsordnung. Für die Regelung des Urlaubs sind verschiedene Zuständigkeiten zu beachten.

Zunächst ist es Sache des einzelnen Priesters, angemessene Urlaubszeiten einzuplanen. Es wird empfohlen nach Möglichkeit drei der fünf Wochen des Erholungsurlaubs zusammenhängend zu nehmen.

Es obliegt auch dem Priester selbst, eine Vertretung für seinen Aufgabenbereich zu vereinbaren. In der Dekanatskonferenz soll unter der Leitung des Dechanten der Urlaub der Priester im Dekanat aufeinander abgestimmt werden. Schließlich obliegt dem Prozess-bereich Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung im Bischöflichen Ordinariat die Aufsicht über die Einhaltung der Urlaubsordnung. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen:

(1) Urlaub, der mehr als eine Woche betragen soll, muss rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor Beginn, beim Leiter des Prozessbereichs Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung gemeldet werden. Dabei sind anzugeben:

  • der Zeitraum des Urlaubs,
  • die Erreichbarkeit des Priesters für Notfälle (Telefonnummer, Handynummer und/oder E-Mail-Adresse),
  • der Ansprechpartner in der Pfarrei und/oder der Name eines Priesters, der für seelsorgliche Notfälle zur Verfügung steht,
  • Bei Vikaren und Kooperatoren ist auch anzugeben, ob die Zustimmung des Pfarrers vorliegt.

(2) Die Urlaubsmeldung ist zugleich dem Dechanten bzw. seinem Vertreter vorzulegen.

(3) Priester, die schulischen Religionsunterricht erteilen, planen ihren Urlaub so, dass der Religionsunterricht nicht beeinträchtigt wird.

(4) Da es in der Pfarrseelsorge oft schwierig ist, für den Urlaub eine Vertretung zu finden, soll der Dechant in der Dekanatskonferenz zu Beginn des Jahres bemüht sein, die Urlaubstermine zu koordinieren und durch Nachbarschaftshilfe die Vertretung zu ermöglichen. Besonders soll er dabei auf diejenigen achten, die schon länger keinen Urlaub hatten.“

In der Anlage zur gedruckten Ausgabe findet sich das für die Urlaubsmeldung zu verwendende Formular. Diese ist auch im geschützten Bereich der Homepage unseres Bistums zu finden.

Magdeburg, den 31. Mai 2017
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 100 Stiftungsrat der Stiftung netzwerk leben

Mit Wirkung zum 10. Mai 2017 hat Bischof Dr. Gerhard Feige, gemäß der Satzung § 9 (2) der Stiftung netzwerk leben, Herr Peter Fechner als ein weiteres Mitglied für eine Amtsperiode in den Stiftungsrat berufen.

Nr. 101 Bistumswallfahrt am 03. September 2017

Das Plakat zur Bistumswallfahrt liegt dem Amtsblatt Juni 2017 bei.
Alle 44 Pfarreien erhalten im Postversand fünf gedruckte Exemplare des Wallfahrtsplakates.
Der Versand von Plakaten im Din-A3-Format geschieht auf Anfrage im Fachbereich Pastoral. Wenden Sie sich hier an Frau Maria Sobola, Telefon: (0391) 59 61-181 | maria.sobola@bistum-magdeburg.de.
Darüber hinaus finden Sie den Einladungsbrief des Bischofs und den Informationsbrief mit allen organisatorischen Hinweisen zur Bistumswallfahrt in den Anlagen.
An interessierte Gruppen kann die Anmeldekarte für einen Marktstand weitergereicht werden.

Themen und Partnerportale